Warum bin ich Mitglied bei der Haaren-Wasseracht?
Die Mitgliedschaft ist wie z. B. die Grundsteuer unmittelbar an das Eigentum gebunden. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, der ein Grundstück im Verbandsgebiet der Haaren-Wasseracht besitzt, zwangsläufig Mitglied des Verbandes ist. Die Mitgliedschaft kann nicht gekündigt werden, sondern
endet erst bei einem Verkauf oder sonstigem Verlust des Eigentums. Sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Daten erhält der Verband aus den amtlichen Nachweisen des Liegenschaftskatasters, die zu Beginn jeden Jahres die Grundlage für die Ermittlung des Verbandsbeitrages bilden.
"Ich habe doch mein Grundstück inzwischen verkauft!"
Grundsätzlich ist derjenige beitragspflichtig, der am 1. Januar des laufenden Rechnungsjahres im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Dies ist der relevante Stichtag für die Beitragshebung. Sollten Sie Ihr Grundstück zwischenzeitlich verkaufen, ist der Beitrag trotzdem in voller Höhe von Ihnen zu zahlen. Beitragsaufteilungen und Zwischenabrechungen werden von uns nicht vorgenommen!’
Was sind Erschwernisbeiträge?
Ein Erschwernisbeitrag ist seit 2008 zusätzlich zum normalen Beitrag zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem erhöhten oder verstärkten Wasserabfluss führen. Grundlage für die Berechnung sind die Liegenschaftskataster eingetragenen Nutzungsarten der Grundstücke. In der Anlage 5 zu § 64 I Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) wird unterschieden zwischen leicht versiegelten Flächen (z. B. Sportflächen), mitteldicht versiegelten Flächen (z. B. Straßen) und stärker versiegelten Flächen z. B. bebaute Grundstücke).
Bei den genannten Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht vollkommen versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen.
Aktuelle Beitragssätze für Erschwernisbeiträge ab 2024
leicht versiegelte Flächen | 1-facher ha-Satz | 23,00 € |
mitteldicht versiegelte Flächen | 2,5-facher ha-Satz | 57,50 € |
stärker versiegelte Flächen | 4-facher ha-Satz | 92,00 € |
Die Vorgaben im Niedersächsischen Wassergesetz sind abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwernisbeiträge nichts ändern; ihm ist bei der Beitragsberechnung kein Ermessen eingeräumt. Die Zahlungspflicht folgt sozusagen direkt aus dem Gesetz.
Sollte die der Berechnung zugrunde liegende Nutzungsart offensichtlich für das gesamte Flurstück nicht der tatsächlichen Nutzung entsprechen, können Anträge auf deren Änderung bei Ihrem zuständigen Katasteramt gestellt werden. Die Haaren-Wasseracht kann die Nutzungsart nicht ändern.