Verbandsaufgaben

Verbandsgewässer und ihre Ufer auszubauen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu unterhalten. Grundstücke zu entwässern, vor Hochwasser zu schützen und den Boden verbessern. Die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch den Nutzen Einzelner dienen, und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (Nieders. Wassergesetz).

Gewässerunterhaltung

Kennzeichnend für Norddeutschland ist das überwiegend ebene Land mit seiner geringen Höhe über dem Meeresspiegel. Mehr als 1/10 von Niedersachsen liegt weniger als 5 m über dem Meeresspiegel, dem tidebeeinflußten Küstengebiet. Beträgt die mittlere Niederschlagshöhe in Niedersachsen 730 mm/Jahr, so liegt sie im Bereich des Küstengebietes bei 800 mm/Jahr.

Von alters her hat der Mensch seinen Lebensraum an der Küste gegen das Meer und im Binnenland seine Besiedlungen und Felder gegen das Hochwasser verteidigen müssen.
Aber nicht nur außergewöhnliche Ereignisse beschäftigen uns. Was Natur und Menschen an Wasser nicht benötigen, fließt über Gräben, Bäche und Flüsse zur Küste ins Meer. Je mehr Lebensraum der Mensch benötigt, um so größer ist der Eingriff in den Wasserhaushalt des Bodens. So haben sich beispielsweise die Siedlungs- und Verkehrsflächen in Deutschland seit 1900 von 3 % auf 12 % vervierfacht, seit 1950 fast verdoppelt. Diese veränderten Nutzungsansprüche und Anforderungen der Bevölkerung bringen eine immer umfangreichere Gewässerunterhaltung mit sich.

Im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) in der Fassung vom 25. 3. 1998 ist die Unterhaltung der Gewässer geregelt. Sie werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in Gewässer erster, zweiter und dritter Ordnung eingeteilt.

Gewässer I. Ordnung 
sind unter anderem der Küstenkanal und die untere Hunte. Die Unterhaltung wird vom Bund bzw. Land als Eigentümer durchgeführt. 

Gewässer II. Ordnung
sind die Verbandsgewässer Haaren, Putthaaren, Ofener Bäke, Ofenerdieker Bäke, Südbäke, Wittebäke, Hausbäke, Nordbäke u. a.

Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt den Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden). Die Haaren-Wasseracht unterhält 110 km Verbandsgewässer II. Ordnung.

Gewässer III. Ordnung
sind alle übrigen Gewässer, die der Wasserabführung mehrerer Grundstücke dienen, z.B. Grenzgräben. Diese Gewässer sind von den Eigentümern, dies sind teilweise auch Wasser- und Bodenverbände, zu unterhalten. Die Haaren-Wasseracht unterhält 80 km Verbandsgewässer III. Ordnung.