Ein Erschwernisbeitrag ist seit 2008 zusätzlich zum normalen Beitrag zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem erhöhten oder verstärkten Wasserabfluss führen. Grundlage für die Berechnung sind die Liegenschaftskataster eingetragenen Nutzungsarten der Grundstücke. In der Anlage 5 zu § 64 I Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) wird unterschieden zwischen leicht versiegelten Flächen (z. B. Sportflächen), mitteldicht versiegelten Flächen (z. B. Straßen) und stärker versiegelten Flächen z. B. bebaute Grundstücke).
Bei den genannten Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht vollkommen versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen.
Aktuelle Beitragssätze für Erschwernisbeiträge ab 2024
leicht versiegelte Flächen |
1-facher ha-Satz |
23,00 € |
mitteldicht versiegelte Flächen |
2,5-facher ha-Satz |
57,50 € |
stärker versiegelte Flächen |
4-facher ha-Satz |
92,00 € |
Die Vorgaben im Niedersächsischen Wassergesetz sind abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwernisbeiträge nichts ändern; ihm ist bei der Beitragsberechnung kein Ermessen eingeräumt. Die Zahlungspflicht folgt sozusagen direkt aus dem Gesetz.
Sollte die der Berechnung zugrunde liegende Nutzungsart offensichtlich für das gesamte Flurstück nicht der tatsächlichen Nutzung entsprechen, können Anträge auf deren Änderung bei Ihrem zuständigen Katasteramt gestellt werden. Die Haaren-Wasseracht kann die Nutzungsart nicht ändern.