Rechtliches
Im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) hat es im Jahre 2007 Änderungen gegeben, die sich auf die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge ab dem Jahre 2008 auswirken.Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit der jetzt erfolgten Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (Gesetz zur Änderung des NWG und des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 26.04.2007, Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, S. 144) die Art und Weise der Berechnung der bisher gehobenen Mindest- und Erschwernisbeiträge geändert. Die Verbandsbeiträge werden daher zukünftig auf der Grundlage folgender drei Beitragsarten gehoben: Normaler Flächenbeitrag, Mindestbeitrag und Erschwernisbeitrag.
Normaler Flächenbeitrag
Der Verband hebt von seinen Mitgliedern Beiträge zur Erfüllung seiner Aufgaben. Mitglieder sind alle Eigentümer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Stadt Oldenburg mit dem ausgedehnten Verbandsgebiet. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Größe der veranlagten Fläche (Flächenmaßstab).
Jedes Grundstück wird mit einem einheitlichen Hektarsatz veranlagt. Dieser wird ab 2008 nicht mehr je angefangenen halben Hektar gehoben, sondern flächengenau berechnet. Die Haaren-Wasseracht hat den Hektarsatz von bisher 19,00 € bzw. 23,00 € auf jetzt einheitlich 18,50 € gesenkt. Neuer Beitragssatz ab 2024: 23,00 €.
Mindestbeitrag
Ein Mindestbeitrag ist von demjenigen Grundstückseigentümer zu zahlen, auf dessen Grundstück bei Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nur ein so geringer Beitrag entfiele, dass die Hebung nicht einmal die durch das Mitglied verursachten Verwaltungskosten abdeckte, dessen Grundstück jedoch eigentlich einen höheren Vorteil durch die Verbandsaufgabe der Entwässerung erfährt. Dies trifft auf kleine Grundstücke zu, vor allem in den besiedelten Bereichen, die besonders stark vom Schutz vor Vernässung profitieren.
Der Mindestbeitrag wurde durch die Änderung des NWG in gleicher Höhe wie der normale Flächenbeitrag (Hektarsatz) festgesetzt. Dies bedeutet für die Mindestbeitragszahler eine Anhebung von bisher 13,50 € auf 18,50 €/Jahr (ab 2024: 23,00 €).
Erschwernisbeitrag
Ein Erschwernisbeitrag ist vom Mitglied zusätzlich zum normalen Flächenmaßstab dann zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen und dadurch erhöhte Unterhaltungsaufwendungen beim Verband entstehen. Dies ist insbesondere bei versiegelten Grundstücken der Fall, weil durch die Verdichtung der Erdoberfläche das Wasser nicht normal versickern und verdunsten kann, wie es bei "grünen" Grundstücken möglich ist.
Die Erschwernisbeiträge werden zukünftig nach genauer Vorgabe des NWG anhand einer Tabelle (Anlage 6 zu § 101 Absatz 3 Satz 4 NWG) erhoben, die Nutzungsarten und Versiegelungsgrade der Grundstücke enthält. Dabei ist die Höhe des Erschwernisbeitrags an den Grad der Versiegelung geknüpft und wird als zusätzlicher Hektarsatz zum normalen Flächenbeitrag ausgedrückt. Für leicht versiegelte Grundstücke (z. B. Sportflächen) müssen ein einfacher Hektarsatz, für mitteldicht versiegelte Grundstücke (z. B. Straßen) ein zweieinhalbfacher Hektarsatz und für stärker versiegelte Flächen (z. B. bebaute Grundstücke) ein vierfacher Hektarsatz zusätzlich zum normalen Hektarsatz als Beitrag gezahlt werden. Bei den genannten Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht gänzlich versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen.
Die Vorgaben in der Neuregelung im Niedersächsischen Wassergesetz sind abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Mindest- und Erschwernisbeiträge nichts ändern; ihm ist auch kein Ermessen bei der Beitragsberechnung eingeräumt. Die Zahlungspflicht folgt also sozusagen direkt aus dem Gesetz.
Die Beitragssätze für das Jahr 2024 wurden am 08.12.2023 wie folgt festgesetzt:
Mindestbeitrag | 23,00 EUR |
Flächenbeitrag (Hektarsatz) | 23,00 EUR |